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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung. Hierin ist die Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeiten von Kindern und Jugendlichen geregelt.

Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist verboten. Für 13- und 14-Jährige gilt das Arbeitsverbot grundsätzlich auch. Grundsätzlich heißt aber auch, dass es für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten Ausnahmen gibt.

Kinder ab 13 Jahren:

  • Kinder ab 13 Jahre dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern leichte Tätigkeiten wie beispielsweise Zeitungen austragen, Babysitting, Nachhilfe, Übungsleitung im Sportverein und einige mehr ausführen. Wichtig ist hierbei, in welchem Rahmen die Arbeit stattfindet: maximal zwei Stunden am Tag, nicht vor oder während dem Schulunterricht, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nur maximal fünf Tage die Woche und in der Regel nicht am Wochenende oder an Feiertagen.
  • Darüber hinaus gibt es zudem für zum Beispiel Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und Aufnahmen im Rundfunk sowie Film- und Fotoaufnahmen die Möglichkeit einer behördlichen Ausnahmebewilligung. (weitere Infos hierzu unten

Jugendliche ab 15 Jahre:

  • Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten ähnliche Regelungen, wobei in den Schulferien die Möglichkeit besteht, mehr zu arbeiten: In den Ferien dürfen Jugendliche bis zu vier Wochen im Kalenderjahr maximal 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag und in der Regel nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Die Pausenzeiten (30min ab 4,5 Stunden Arbeitszeit und 60min ab 6 Stunden Arbeitszeit) sind einzuhalten, ebenso eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ununterbrochener Freizeit zwischen zwei Arbeitszeiten

Sonderfälle:

  • Schulpraktikum: Hier sind Arbeitszeitbeschränkungen einzuhalten für Kinder (7 Stunden/Tag und 35 Stunden/Woche) bzw. Jugendliche (8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche).
  • Die geringfügige Mithilfe im Haushalt oder beim Renovieren fällt nicht unter den Jugendarbeitsschutz.

Behördliche Ausnahmebewilligung gem. §6 JArbSchG

Für eine Genehmigung gem §6 JArbSchG sind zunächst die Einverständniserklärungen beider Elternteile sowie der Kinderärztin bzw. des Kinderarztes und der Schule des Kindes einzuholen. Anschließend muss eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes (Kontaktdaten siehe unten) erfolgen. Das auszufüllende und zu unterzeichnende Formular finden Sie ebenfalls am Ende dieser Seite.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Bewilligung nach § 6 JArbSchG ist für die Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für in Wiesbaden wohnhafte Kinder und Jugendliche ist dies das Regierungspräsidium Darmstadt.

Hinweis 

Wir empfehlen die Kontaktaufnahme per Mail an obenstehende Adresse. Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten und von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen Antrag zu, auf dem sowohl Kinderärztin*Kinderarzt als auch Schule ohne Bedenken unterzeichnet haben. Wichtig: Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein!

Alternativ dürfen Sie zu den Öffnungszeiten im Jugend Info Zentrum (Schwalbacher Straße 6) vorbeikommen: Montag bis Freitag jeweils von 13 und 18 Uhr.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-8300
 0611 31-3952
Telefax 0611 31-3952