Bestattungskosten übernehmen
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag nach § 74 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII) übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bestattungskosten kommen in folgender Reihenfolge auf:
- die vertraglich Verpflichteten
- die Erben (ohne Freibetrag mit der vollen Erbmasse)
- die Unterhaltspflichtigen (in der Reihenfolge Ehepartner, Angehörige ersten Grades [Eltern, Kinder], Angehörige zweiten Grades [Geschwister, Enkel, Großeltern])
- Verpflichtete nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- der Leiter einer Einrichtung, wenn der zu Bestattende in dessen Einrichtung verstorben ist.
Es haften grundsätzlich die gleichrangig Verpflichteten mit ihrem Pro-Kopf-Anteil. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Nachlass und vom Einkommen und Vermögen der Verpflichteten. Soll eine Übernahme der Bestattungskosten nach Paragraf 74 SGB XII erfolgen, empfehlen wir das Bestattungsinstitut bei Auftragsvergabe darauf hinzuweisen.
Kontakt
Telefon | 0611 31-3826 |
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Telefax | 0611 31-5964 |
E-Mail-Adresse | sozialhilfewiesbadende |
Unterlagen
Folgende Unterlagen der Verstorbenen/des Verstorbenen sind vorzulegen:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Versicherungssumme von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Testament oder Erbvertrag (sofern vorhanden)
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Dazu sind Nachweise des jeweiligen Antragstellers erforderlich:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Mietvertrag oder letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- falls der Antrag nach der Bestattung gestellt wird: die Originalrechnung des Bestattungsinstituts
- ausgefüllter und unterzeichneter Antrag (siehe unten/ Formulare)
Hinweise
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Sterbeort der Verstorbenen/des Verstorbenen. Bitte erfragen Sie diese unter den auf dem Merkblatt "Standorte der Bezirkssozialhilfe" angegebenen Telefonnummern.