Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches Teil XII (SGB XII) besteht, wenn der notwendige Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestritten werden kann.
Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Teil II sind vorrangig und schließen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII aus.
Sie wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach Dauer der persönlichen Notlage der oder des Leistungsberechtigten. Auch der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist (Bedarf). Hilfen gibt es in Form von Geld- und Sachleistungen sowie persönlicher Beratung.
Kontakt
Telefon | 0611 31-3826 |
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Telefax | 0611 31-5964 |
E-Mail-Adresse | sozialhilfe-fluechtlingswesenwiesbadende |
Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Personalausweis / Reisepass
- Aktuelle polizeiliche Meldebestätigung (alle Personen des Haushaltes sind aufzuführen)
- Mietvertrag / Untermietvertrag / Bescheinigung über die derzeitige Miethöhe
- Letzte Nebenkostenabrechnung
- Letzte Heizkostenabrechnung / ESWE- Abrechnung
- Rentenbescheide über alle Rentenleistungen / Erstbescheid der LVA oder Nachweis, dass kein Rentenanspruch besteht, letzte Rentenauskunft
- Bankverbindung und Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis Krankenversicherung oder Nachweis Antragstellung freiwillige Krankenversicherung
- (sofern vorhanden) Einstellungsbescheid SGB II
- (sofern vorhanden) Schwerbehindertenausweis
- (sofern vorhanden) Bescheid über Gewährung von Wohngeld
- (sofern vorhanden) Sparbücher
- (sofern vorhanden) Kfz-Schein
- (sofern vorhanden) Lebensversicherungspolicen und Policen sonstiger Versicherungen
Hinweise
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Wohnort der antragstellenden Person. Sie kann dem Merkblatt "Standorte der Bezirkssozialhilfe" entnommen werden.