Aufgaben nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Für die Durchführung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG) sind besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ordnungsamt tätig. Diese sind u. a. für die Zuführung einer psychisch kranken Person zur Begutachtung, wenn diese sich selbst oder andere akut gefährdet, in psychiatrische Krankenhäuser oder zur Unterstützung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, sowie der Betreuungsbehörde zuständig.
Kontakt
Telefax | 0611 31-6908 |
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Mobil | 0175-2238670 |
E-Mail-Adresse | oeffentliche.ordnungwiesbadende |
Rechtsgrundlagen
§ 32 Abs. 4 HSOG, § 17 PsychKHG
Hinweise
Sie erreichen uns montags bis freitags von 7.30 bis 16 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Landespolizei zuständig.