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Rechte des Finders

Als Finder stehen Ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Rechte zu. Auf diese Rechte können Sie komplett oder teilweise verzichten. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Rechte entsprechend auf der Fundanzeige schriftlich geltend machen oder ablehnen.

Als Finder haben Sie die Möglichkeit, Fundsachen ohne Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten abzugeben. Allerdings können bei einer anonymen Abgabe Ihre Ansprüche auf Finderlohn, Eigentumserwerb und/oder Auslagenersatz nicht umgesetzt werden, da weder der Verlierer noch das Fundbüro dann eine Möglichkeit hat Sie zu kontaktieren.

Um Ihre Rechte geltend machen zu können, müssen Sie bei der Abgabe einer Fundsache bestätigen, dass Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten an den Verlierer einverstanden sind. 

Finderlohn:

Als Finder haben Sie Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn nach § 971 BGB, welcher vom Verlierer an Sie zu zahlen ist. Der Finderlohn richtet sich nach dem Wert der Fundsache. 

  • bis einschließlich 500,00 Euro: 5 Prozent
  • größer als 500,00 Euro: 5 Prozent von 500 + 3 Prozent vom Mehrwert
  • bei Fundtieren: 3 Prozent

Beispiel:

Fundsachenwert 1.300,00 Euro
5 Prozent aus 500,00 Euro = 25,00 Euro
3 Prozent aus 800,00 Euro = 24,00 Euro
Ergebnis: 49,00 Euro gesetzlicher Finderlohn

Spezielle Bestimmungen gelten für Fundsachen aus öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln, zum Beispiel Busse von ESWE-Verkehr, Züge der Deutschen Bahn AG, Behörden, Anstalten, Gebäude der öffentlichen Verwaltung etc. 

Hier besteht ein Anspruch auf Finderlohn nur dann, wenn der Wert der Fundsache 50,00 Euro übersteigt (§ 978 BGB). In diesen besonderen Fällen wird außerdem nur die Hälfte des regulären Finderlohns berechnet. 

Eigentumserwerb an der Fundsache:

Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, können Sie als Finder nach sechs Monaten das Eigentum an der Sache nach § 973, 974 BGB erwerben. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Eigentumserwerb bei Abgabe der Fundsache geltend gemacht haben, werden Sie automatisch durch das Fundbüro benachrichtigt. 

Bei Fundsachen aus öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gelten auch hier spezielle Bestimmungen. Ein Anspruch auf Eigentumserwerb an der Fundsache ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 973, 974 BGB finden keine Anwendung.

Besonderheit Eigentumsrecht bei Smartphones, Tablets etc.:

Smartphones, Tablets und generell technische Geräte mit internem Speicher sind vermehrt mit einer erweiterten Diebstahlsperre ausgerüstet. Dies bedeutet im Detail, dass der Verlier das abhanden gekommene Gerät mit einer Accountsperre belegt, welche die datenschutzkonforme Löschung und Rücksetzung auf Werkseinstellungen unmöglich macht. Eine Aufhebung der Sperre ist nicht rechtskonform (Gerichtsurteil des Amtsgerichtes München vom 08.09.2017 (Aktenzeichen: 213 C 7386/17) in Verbindung mit § 303a StGB und § 202a StGB).

In diesen Fällen überwiegt die Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange des Verlierers, die in dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich sichergestellt sind, vor dem Herausgabeanspruch des Finders. Die Herausgabe der Fundsache ist somit rechtlich gehindert und kann nicht erfolgen. 

Aufwendungsersatz:

Sie können Ihre Kosten für zum Beispiel die Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim, Behandlungskosten des Tierarztes oder Erhaltungskosten dem Verlierer gegenüber geltend machen. Die Erhebung von Aufwendungsersatz wird im Einzelfall geprüft und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Fundsache stehen. Bitte reichen Sie entsprechende Quittungen schon bei Abgabe der Fundsache mit ein.