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Führerschein – Namensänderung veranlassen

Der Umtausch des Führerscheins bei einer Namensänderung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, den Führerschein in einen neuen Kartenführerschein umzutauschen.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-8310
Telefax 0611 31-5951

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument
  • gültiger elektronischer Aufenthaltstitel bei ausländischen Pässen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Ein Selbstbedienungsterminal für die digitale Bilderfassung ist vorhanden. Kosten 6,00 Euro)
  • Führerschein
  • Karteikartenabschrift (Abschrift der Führerscheindaten, wenn dieser nicht in Wiesbaden ausgestellt wurde). Diese Karteikartenabschrift ist bei der Behörde erhältlich, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat.
  • Dokument (zum Beispiel Heiratsurkunde) über die Namensänderung, wenn noch kein aktueller Ausweis vorliegt

Gebühren

26,50 bis 53 Euro

Zahlungsart

Bar und EC-Kartenzahlung möglich

Hinweise

  • persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Bei fachlichen Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde zur Verfügung.
  • Aufgrund der 11. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 21. Dezember 2016 sind die Führerscheinklassen C1 und C1E ab sofort auf 5 Jahre zu befristen. Betroffen sind rückwirkend alle ab dem 19. Januar 2013 erstmalig erteilten Führerscheine der Klassen C1 und C1E. Führerscheine der Klasse C1 und C1E, die zwischen dem 01. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden sind, enden mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis. Für Führerscheine der Klassen C1 und C1E die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, gibt es keine Befristung der Klassen C1 und C1E.
  • Der Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E ist sechs Wochen vor Ablauf der Befristung zu stellen. Hierzu ist die Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Gutachtens, sowie eines aktuellen biometrischen Lichtbildes, Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Reisepässen zusätzlich noch der Aufenthaltstitel) erforderlich.

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