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Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG) und Blinden (Merkzeichen Bl), werden Ausnahmegenehmigungen zur blauen Parkerleichterung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt.

Weiterhin können schwerbehinderte Menschen einen Antrag auf eine orangene Parkerleichterung stellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  2. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Hinweis
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die orangene Parkerleichterung sie nicht berechtigt, auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen zu parken. 

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-8342
Telefax 0611 31-3966

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument
  • Schwerbehindertenausweis
  • aktuelles Lichtbild (bei Merkzeichen aG und Bl)
  • Vollmacht / Betreuerausweis
  • eventuell Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nur erforderlich bei Merkzeichen G und B)

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung