Kurzzeitkennzeichen beantragen
Ein Kurzzeitkennzeichen bis zu einer fünftägigen Gültigkeit dient zur Überführung eines abgemeldeten Kraftfahrzeugs (ehemaliges Rotes Kennzeichen) und wird nur fahrzeugbezogen ausgegeben. Das heißt, dass Fahrzeug wird von der Zulassungsbehörde und nicht vom Halter in den Fahrzeugschein eingetragen.
Zuständige Zulassungsbehörde für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ist die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Zulassungsbehörde, oder die Behörde in deren Bezirk sich der Standort des Fahrzeugs befindet.
Antragsteller mit einem Wohnsitz im Inland außerhalb Wiesbadens müssen sich mit einem Personalausweis, oder mit einem Reisepass und einer zusätzlichen Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) ausweisen. Das Fahrzeug muss im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde Wiesbaden stehen.
Bei Antragstellern mit Auslandswohnsitz ist die Zulassungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten im Inland zuständig.
Befindet sich der Wohnsitz des Empfangsberechtigten im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde Wiesbaden, muss der Empfangsberechtigte nicht anwesend sein. In diesem Fall genügen eine unterschriebene Empfangsvollmacht und der Ausweis oder Pass des Empfangsberechtigten. Ausweis oder Pass können im Original oder auch als Kopie mit einer zusätzlichen originalen Unterschrift vorgelegt werden.
Befindet sich der Wohnsitz des Empfangsberechtigten zwar in Deutschland, aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde Wiesbaden, muss der Empfangsberechtigte anwesend sein. Ist der Wohnsitz des Empfangsberechtigten nicht im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde Wiesbaden und nicht in seinem Ausweis vermerkt, benötigt er zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate).
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung I (ZBI), ZBII oder EWG-Übereinstimmungserklärung (ZBI und ZBII auch in Kopie möglich, wenn die Daten entsprechend beim Kraftfahrt-Bundesamt hinterlegt sind)
- Nachweis der letzten Hauptuntersuchung (Kopie möglich)
- ausländische Fahrzeugdokumente (Original)
- Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- Nachweis der Betriebserlaubnis (Anmerkung: Bei vormals bereits in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen kann vom Vorhandensein ausgegangen werden, soweit an ihnen nichts verändert wurde. Bei Neufahrzeugen oder bei aus dem Ausland stammendenden Fahrzeugen kann die Ausstellung eines Datenblattes durch eine Begutachtungsstelle erforderlich werden, falls in den Papieren ein Hinweis auf eine Betriebserlaubnis fehlt.)
- Empfangsvollmacht (bei Auslandwohnsitz des Antragsstellers)
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder gültigen Ausweisersatz
- Empfangsvollmacht (bei Auslandwohnsitz des Antragsstellers)
- gültiges EU-Identitätsdokument mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei Nicht-EU-Bürgern Reisepass mit Aufenthaltstitel
bei Einzelfirmen (natürliche Person), juristischen Personen und Freiberuflern zusätzlich:
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei ausländischen Firmen zusätzlich mit Übersetzung der Firmendokumente (amtlich anerkannter Dolmetscher) (nicht älter als 3 Jahre) - bei Freiberuflern (keine Gewerbeanmeldung vorhanden): Firmenbriefbogen
- bei Beauftragung Dritter: Vollmacht vom Fahrzeughalter und Identitätsdokument des Beauftragten
Gebühren
13,10 Euro
Zahlungsart
EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung und Barzahlungen möglich.
Rechtsgrundlagen
§ 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hinweise
- Sollte das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Betriebserlaubnis verfügen, kann das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zu einer Prüforganisation oder Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk beantragt werden. Die Beschränkung wird im Fahrzeugschein vermerkt. Nur bei bestandener HU beziehungsweise Erlangung einer Betriebserlaubnis ist die Weiterfahrt erlaubt.
- Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens kann nur auf ein abgemeldetes Fahrzeug erfolgen.