Vorkaufsrechte bei Grundstücksgeschäften – Zeugnis
Deshalb hat nach Abschluss eines Grundstücks-Kaufvertrages hat der/die Verkäufer-in dessen Inhalt unverzüglich der Stadt mitzuteilen (vgl. § 28 Abs. 1 BauGB). Diese Verpflichtung übernimmt meist das beurkundende Notariat, soweit es dazu von den Vertragsparteien im Kaufvertrag beauftragt wird. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden darüber ein gebührenpflichtiges Zeugnis zur Vorlage beim Amtsgericht, Grundbuchamt aus.
Bitte beachten Sie, dass beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten kein Vorkaufsrecht besteht (vgl. § 25 Abs. 2 BauGB). In diesen Fällen ist daher kein(e) Mitteilung/Antrag erforderlich. Vorkaufsrechte sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 26 BauGB erfüllt sind.
Online-Dienst für Notariate
Die "Stabstelle Aktive Bodenpolitik" bittet zur Optimierung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens, die Anträge "online" zu stellen. Nach Antragstellung erhalten Sie unverzüglich eine Eingangsbestätigung und nach Abschluss der Prüfung eine Benachrichtigung. Das Zeugnis mit Unterschrift und Siegel wird Ihnen wie bisher auf dem Postweg zugesandt.
Jedes Notariat kann sich unter www.tetraeder.com einen kostenfreien separaten Zugang (Notarportal) anlegen lassen.
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Gebühren
45,00 Euro