Zweitwohnungsteuer
Seit dem 1. Januar 2016 erhebt die hessische Landeshauptstadt eine Zweitwohnungsteuer. Hintergrund der Einführung ist insbesondere die finanzielle Beteiligung aller in Wiesbaden Wohnenden an den Infrastrukturkosten der Stadt wie zum Beispiel ÖPNV, Kitas, Theater, Straßen und so weiter, die zwar allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung stehen, aber über den kommunalen Finanzausgleich nur von in Wiesbaden mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern finanziert werden.
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist die jährliche Nettokaltmiete. Der Steuersatz beträgt bis zum 30. Juni 2024 zehn Prozent und ab dem 1. Juli 2024 fünfzehn Prozent der Bemessungsgrundlage. Ist die Wohnung in Eigentum oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird die Nettokaltmiete auf Grundlage der für vergleichbare Räume zu zahlenden Miete geschätzt.
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Das Bundesmeldegesetz definiert eine Hauptwohnung als vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Jede weitere Wohnung des Einwohners stellt eine Nebenwohnung dar. Wohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wer eine Zweitwohnung hat, ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Kontakt
Telefon | 0611 31-2100 |
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Telefax | 0611 31-6939 |
E-Mail-Adresse | kassen-und-steueramtwiesbadende |
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden
- Kommunales Abgabengesetz