Spielapparatesteuer
Das Kassen- und Steueramt, Fachbereich Steuern, erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte. Die Erhebung der Spielapparatesteuer erfolgt auf Grundlage der Spielapparatesteuersatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Die Steuer bemisst sich nach der Summe des von Spielenden verwendeten Einkommens oder Vermögens. Die Steuererklärung sowie die darin selbst errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) festgesetzt. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann die Steuer durch Schätzung festgesetzt und nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
Kontakt
Telefon | 0611 31-2100 |
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Telefax | 0611 31-6939 |
E-Mail-Adresse | Kommunale-Steuernwiesbadende |
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden
- Abgabenordnung