Gewerbesteuer
Nach Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrages durch die Finanzämter wird unter Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes die Gewerbesteuer durch Bescheid festgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen die Gewerbesteuerforderungen auch einer Verzinsung. Neben der Festsetzung der Gewerbesteuer werden insbesondere Anträge auf Stundung und Erlass bearbeitet.
Kontakt
Telefon | 0611 31-3270 |
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Telefax | 0611 31-3959 |
E-Mail-Adresse | kassen-und-steueramtwiesbadende |
Rechtsgrundlagen
- Gewerbesteuergesetz
- Abgabenordnung
Hinweise
Erteilte Steuerbescheide bleiben so lange wirksam, bis ein geänderter Bescheid ergeht oder der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird.
Formulare
Dokumente
- Merkblatt - Datenschutzhinweise zum SEPA - Basis - Lastschriftverfahren
- Merkblatt Fälligkeiten
- Merkblatt Gewerbesteuer
- 2 - 1.5 Satzung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung Gewerbesteuer), gültig ab 1. Januar 2024
- Merkblatt Hebesätze
- Merkblatt Verzinsung
- Merkblatt Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens
- Merkblatt Gewerbesteuerberechnung