Eingliederungshilfe und Teilhabe (5107)
Überblick
Leitung: Katja Keilhau
Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für:
- Kinder und Jugendliche bis Sekundabschluss II mit geistigen und körperlichen Behinderungen oder die von dieser bedroht sind, können beim Amt für Soziale Arbeit einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen.
Darüber hinaus ist die Landeshauptstadt Wiesbaden als örtlicher Träger der Jugendhilfe für
- Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie junge Volljährige (bis max. zur Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres), bei denen eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII vorliegt oder die von einer solchen bedroht sind.
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) ist nach Ende der Schulausbildung für erwachsene Menschen mit Behinderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zuständig.
Beide Zuständigkeiten sind im Amt für Soziale Arbeit, Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe, verortet.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Leistungen der Eingliederungshilfe, die Sie beim Amt für Soziale Arbeit beantragen, können sein:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Zu den Leistungen gehören zum Beispiel:
- Hilfen zum Besuch von Kindertagesstätte oder Schule
- Assistenzleistungen
- heilpädagogische Leistungen
- Frühförderung
- Leistungen zur Mobilität
- Hilfsmittel
- Therapieangebote wie zum Beispiel Integrative Lerntherapie oder Autismustherapie
- Betreuung über Tag und Nacht im Rahmen von besonderen Wohnformen.
Anspruch auf Leistungen haben Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Die Ziele und Wünsche der leistungsberechtigten Personen stehen im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung. Die Durchführung von Gesamtplan- oder Teilhabekonferenzen bzw. Hilfeplangesprächen ist an ihre Zustimmung geknüpft. Sie haben das Recht, Personen ihres Vertrauens zu den Konferenzen und allen Gesprächen im Rahmen der Bedarfsermittlung hinzu zu ziehen.
Sie haben ebenfalls das Recht, sich umfassend beraten zu lassen – auch vor bzw. unabhängig von einer Antragstellung.
Die Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe ist darüber hinaus für den Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zuständig:
Kontakt
Telefon | 0611 31-6039 |
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Telefax | 0611 31-6029 |
E-Mail-Adresse | eingliederungshilfewiesbadende |
Öffnungszeiten
Das Servicetelefon ist besetzt von Montag bis Mittwoch 9 bis 15 Uhr, sowie Donnerstag und Freitag von 9 bis 12 Uhr.
Die Eingliederungshilfe ist nach telefonischer Vereinbarung geöffnet.
Gliederung
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Dezernat VI – Dezernat für Soziales, Bildung und Wohnen (06)
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Amt für Soziale Arbeit (51)
- Eingliederungshilfe und Teilhabe (5107)
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Amt für Soziale Arbeit (51)
Links
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