Hessischer Staatsgerichtshof
Artikel
Als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist der Hessische Staatsgerichtshof, dem ein Präsident und zehn weitere Mitglieder angehören, zuständig für die Organstreitverfahren, in denen sich Landtag und Landesregierung über den Umfang ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auseinandersetzen.
Er entscheidet über die Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung, sogenannte Ministeranklage, über die abstrakte Normenkontrolle, bei der das Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit der hessischen Verfassung überprüft wird, über die konkrete Normenkontrolle, bei der ein Gericht im Rahmen eines laufenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen lässt, über die Entscheidung im Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid, über die Aberkennung von Rechten aus der Verfassung sowie über die Jedermann-Verfassungsbeschwerde, die sogenannte Grundrechtsklage, soweit diese nicht subsidiär eine Bundesverfassungsbeschwerde ist, und über die Verfassungsbeschwerde bzw. Grundrechtsklage von Kommunen.
Die Struktur des Hessischen Staatsgerichtshofs, seine Zuständigkeit und das Verfahren sind in den Artikeln 130 bis 133 der Hessischen Verfassung und im Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) in der Fassung vom 19.01.2001 (GVBI. I 2001, 78) geregelt. Der Hessische Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Wiesbaden in den beiden Häusern Luisenstraße 9 und 11, die unmittelbar an das hessische Justizministerium angrenzen.
Beim Hessischen Landesgerichtshof besteht eine Landesanwaltschaft. Sie kann als öffentlicher Kläger auch selbst Verfahren einleiten und sich an allen Verfahren beteiligen. Der Landesanwalt und sein Vertreter werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode bestellt; sie müssen zum Richteramt befähigt sein und sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.