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Verordnung über das Baden

Auszüge aus der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz vom 18. März 1970.

§ 2

Das Baden und Schwimmen ist allgemein verboten:

  1. 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen, Schiffslandestellen, Schiffsliegestellen, Fähranlagen, Schiffswerften, Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, in Altrheinmündungen,
  1. im Umkreis von 100 m von in der Wassertiefe eingesetzten Wasserbaugeräten
  2. im Rhein
  3. e) am rechten Ufer im Bereich der Mainmündung von Stromkilometer 496,0 bis Stromkilometer 497,0;

    f) im Hafengebiet von Mainz am linken Ufer – Stromhafen – von Stromkilometer 497,100 (100 m oberhalb der Einmündung des Winterhafens) bis Stromkilometer 503,0 – im Winterhafen Mainz, im Zoll- und Binnenhafen Mainz, im Floß- und Industriehafen Mainz

§ 3

(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,

  1. in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
  2. im Rhein näher als 300 m, in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 200 m vorfahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,
  3. im Rhein näher als 50 m, in der Mosel, im Neckar und im Main näher als 15 m und in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 8 m an vorüberfahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie
  4. an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.

Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,

  1. sich an in Fahrt befindliche oder stilllegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
  2. Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.