Verordnung über das Baden
Auszüge aus der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz vom 18. März 1970.
§ 2
Das Baden und Schwimmen ist allgemein verboten:
- 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen, Schiffslandestellen, Schiffsliegestellen, Fähranlagen, Schiffswerften, Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, in Altrheinmündungen,
- im Umkreis von 100 m von in der Wassertiefe eingesetzten Wasserbaugeräten
- im Rhein
e) am rechten Ufer im Bereich der Mainmündung von Stromkilometer 496,0 bis Stromkilometer 497,0;
f) im Hafengebiet von Mainz am linken Ufer – Stromhafen – von Stromkilometer 497,100 (100 m oberhalb der Einmündung des Winterhafens) bis Stromkilometer 503,0 – im Winterhafen Mainz, im Zoll- und Binnenhafen Mainz, im Floß- und Industriehafen Mainz
§ 3
(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,
- in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
- im Rhein näher als 300 m, in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 200 m vorfahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,
- im Rhein näher als 50 m, in der Mosel, im Neckar und im Main näher als 15 m und in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 8 m an vorüberfahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie
- an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.
Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,
- sich an in Fahrt befindliche oder stilllegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
- Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.