Pressemitteilung
14.11.2024
Pressereferat
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OB-Wahl: Vorziehen des Wahltermins nicht möglich
Eine mögliche Vorverlegung der Oberbürgermeisterwahl in Wiesbaden im kommenden Jahr vom 9. März auf den 23. Februar ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Es gibt grundsätzlich Konstellationen, in denen Kommunalwahlen – wie die Wahl des Oberbürgermeisters – mit „übergeordneten“ Wahlen zusammengelegt werden können, wenn deren Termine bereits festgesetzt sind, doch ist dies in der aktuellen Situation rechtlich nicht zulässig. „Der bereits festgesetzte Direktwahltermin zur OB-Wahl kann aus rechtlichen Gründen nicht aufgehoben und neu festgelegt werden, um ihn mit dem avisierten Termin der Bundestagswahl zusammenfallen zu lassen. Für eine solche Verlegung gibt es keine Rechtsgrundlage, sie widerspricht einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kommunalwahlgesetzes“, teilt Stefan Krebs, Kreiswahlleiter der Landeshauptstadt Wiesbaden, mit. Einschlägig ist hier Paragraf 42 KWG.
Gemäß Paragraf 42 Satz 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) darf ein festgesetzter Wahltermin nur dann geändert werden, wenn eine Direktwahl zeitgleich unter anderem mit einer Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl stattfinden würde und zwar nur, um eine solche Überschneidung zu vermeiden. Eine Anpassung des Termins zur Ermöglichung einer gleichzeitigen Wahl ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
Hinzu kommt, dass für die Bundestagswahl der neue Termin durch den Bundespräsidenten offiziell und formal festgelegt sein müsste, was bis jetzt nicht der Fall ist. „Die rechtliche Lage macht somit eine Änderung des festgesetzten OB-Wahltermins unmöglich“, teilt Krebs abschließend mit.
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Gemäß Paragraf 42 Satz 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) darf ein festgesetzter Wahltermin nur dann geändert werden, wenn eine Direktwahl zeitgleich unter anderem mit einer Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl stattfinden würde und zwar nur, um eine solche Überschneidung zu vermeiden. Eine Anpassung des Termins zur Ermöglichung einer gleichzeitigen Wahl ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
Hinzu kommt, dass für die Bundestagswahl der neue Termin durch den Bundespräsidenten offiziell und formal festgelegt sein müsste, was bis jetzt nicht der Fall ist. „Die rechtliche Lage macht somit eine Änderung des festgesetzten OB-Wahltermins unmöglich“, teilt Krebs abschließend mit.
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65183 Wiesbaden