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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglicht Pflegebedürftigen für einen befristeten Zeitraum den Aufenthalt in einem Pflegeheim.

Sind pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Urlaub /Krankheit der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Jahr oder auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr.

Die Pflegekassen bezuschussen in der Regel sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege. Sollten die verbleibenden Kosten nicht aus Einkommen und Vermögen gezahlt werden können, kann ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten beim Sozialleistungs- und Jobcenter, Sachgebiet: Hilfe zur Pflege stationär gestellt werden.

Die Beratungsstellen für selbständiges Leben im Alter informieren über das Angebot der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und beraten auch zu weiteren Themen rund ums Älterwerden (siehe Kontakt am Ende der Seite).

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