Integrative Lerntherapie
Integrative Lerntherapien für Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen von der Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe gewährt werden. So muss aufgrund der Legasthenie/Dyskalkulie eine seelische Behinderung drohen. Die Sorgeberechtigten können dann einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 35a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe SGB VIII, bei der Abteilung Eingliederungshilfe und Teilhabe stellen.
Voraussetzungen
Eine integrative Lerntherapie wird nur unter Erfüllung dieser Bedingungen gewährt:
- bei dem Kind liegt eine Teilleistungsstörung vor, die keine organischen Ursachen hat, und
- bei dem Kind liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor, die nach den Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemäß ICD-10 festgestellt wurde.
- Es wurde eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt.
Rechtsgrundlage
- Paragrafen 35a Sozialgesetzbuch VIII
Neben dem allgemeinen Antrag werden gegebenenfalls folgende Unterlagen benötigt
- Diagnostik der Kinder- und Jugendpsychiatrische, Stellungnahme auf Grundlage der multiaxialen Diagnostik nach dem ICD-10. Die Stellungnahme darf nicht älter als 12 Monate sein.
- Schulbericht
- Diagnose - Vorlage
- Letzten zwei Schulzeugnisse
- Schweigepflichtentbindung