Hundesteuer
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Denn jeder Hund, der in Wiesbaden gehalten wird, muss angemeldet werden und eine Steuermarke tragen.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Folgemonat, nachdem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung werden auf Antrag gewährt. Zu diesen Steuervergünstigungen findet man Hinweise in den §§ 7 + 8 der Hundesteuersatzung. Die Hundesteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt. Endet die Hundehaltung, ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.
Verfahrensablauf
Fristen
Gebühren
Zahlungsarten
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
Links und Downloads
Organisationseinheiten
Hundesteuer
Anschrift
65189 Wiesbaden
Postanschrift
65029 Wiesbaden
Anreise
Hinweise zum ÖPNV
ÖPNV: Haltestelle Hasengartenstraße, Buslinie 27.
Telefon
- 0611 312100
- 0611 316939
Angaben zur Barrierefreiheit
- Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
- Das WC ist barrierefrei zu erreichen