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Kassen- und Steueramt

Hundesteuer

Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Denn jeder Hund, der in Wiesbaden gehalten wird, muss angemeldet werden und eine Steuermarke tragen.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Folgemonat, nachdem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung werden auf Antrag gewährt. Zu diesen Steuervergünstigungen findet man Hinweise in den §§ 7 + 8 der Hundesteuersatzung. Die Hundesteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt. Endet die Hundehaltung, ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Hundesteuer

Anschrift

Hasengartenstraße 25
65189 Wiesbaden

Postanschrift

Postfach 3920
65029 Wiesbaden

Hinweise zum ÖPNV

ÖPNV: Haltestelle Hasengartenstraße, Buslinie 27.

Angaben zur Barrierefreiheit

  • Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
  • Das WC ist barrierefrei zu erreichen

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