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Stadtverordnetenversammlung

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Nach den Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) handelt eine Stadt durch zwei Organe: Stadtverordnetenversammlung (StaVo) und Magistrat. Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

In Wiesbaden werden 81 Stadtverordnete von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre direkt gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Wer Deutscher oder Bürger der EU ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Wiesbaden wohnt, darf an der Kommunalwahl teilnehmen. Gewählt werden kann, wer bei der Kommunalwahl wahlberechtigt ist und seit mindestens sechs Monaten in Wiesbaden wohnt. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden. Die Stadtverordnetenversammlung wählt die haupt- und ehrenamtlichen Stadträte. Ausgenommen hiervon ist der Oberbürgermeister, der von den Bürgern direkt gewählt wird. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel öffentlich.

Der Stadtverordnetenvorsteher, der Mitglied der Stadtveordnetenversammlung ist, stellt die Tagesordnung zusammen und leitet die Sitzung. Er muss das Amt neutral ausüben und darf weder eine Fraktion noch einen Stadtverordneten bevorzugen oder benachteiligen. Darüber hinaus übernimmt er zahlreiche Repräsentationspflichten. Nach parlamentarischem Brauch stellt die größte Fraktion den Stadtverordnetenvorsteher.

Die Stadtverordnetenversammlung bildet regelmäßig Ausschüsse, welche die Entscheidungen des Plenums fachlich vorberaten. Über Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung bestimmt die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihres Organisationsermessens; ein Finanzausschuss muss gebildet werden. Die Stadtverordnetenversammlung kann bestimmte (Arten von) Angelegenheiten einem Ausschuss zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Auch Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.

Stadtverordnete können sich – was üblicherweise auch geschieht – zu einer Fraktion zusammenschließen. Sie muss aus mindestens zwei Stadtverordneten bestehen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. In Wiesbaden liegt die Fraktionsmindeststärke derzeit bei drei Stadtverordneten (Stand 2014). Den Fraktionen werden aus dem städtischen Haushalt Finanzmittel gewährt, aus denen sie ihre personellen und sachlichen Aufwendungen decken.

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, November 1965 wiesbaden.de/ Stadtarchiv Wiesbaden, F001-561, Urheber: Joachim B. Weber
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