Rauchmelderpflicht seit 31. Dezember 2014
Welche Rauchmelder gibt es?
In der Regel werden zum Schutz von Wohnungen sogenannte foto-optische Rauchwarnmelder eingebaut. Diese erkennen Rauch durch Trübung der Sicht im Melder. Daneben gibt es eine Reihe von anderen Brandmeldern, die zum Beispiel auf Wärme – der Einbau in Küchen wird hier empfohlen – oder spezielle Gase ansprechen, wie etwa CO-Melder, die in Wohnungen mit Festbrennstofföfen oder Heizräumen empfohlen werden.
Auf welche Qualitätsmerkmale ist zu achten?
Beim Kauf sollte man auf das CE-Zeichen achten. Dieses Zeichen signalisiert, dass der Rauchmelder im europäischen Raum gelistet und verkauft werden darf. Ein Qualitätszeichen wie vom VdS (Vertrauen durch Sicherheit) sollte auf keinem Rauchwarnmelder fehlen, da es den gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandard gewährleistet. Über diesen Standard hinaus gibt es Geräte, welche mit den Qualitätszeichen "Q" oder "KRIWAN" versehen sind. Sie sind beispielsweise stabiler gegen äußere Einflüsse, enthalten eine fest eingebaute Lithium-Batterie mit mindestens zehn Jahren Lebensdauer. Weitere Leistungskriterien sind: Reduktion von Falschalarmen, erhöhte Sensibilität, geprüfte Langlebigkeit. Fachfirmen können hierzu entsprechend beraten. Die Produktnorm DIN EN 14604 beschreibt, wie Rauchwarnmelder ausgestattet und welche Kriterien sie erfüllen müssen. Die DIN 14676 beschreibt den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung.
Wo und wie sollen Rauchmelder angebracht werden?
Gesetzlich vorgeschrieben sind Rauchwarnmelder in allen Schlafräumen, sprich Eltern-, Kinder- und Gästeschlafzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Obwohl keine Pflicht besteht, empfiehlt sich jedoch, auch die restlichen Räume auszustatten. Ebenso Treppenräume in Mehrfamilienhäusern. Sie sind Rettungswege, welche in die Planung mit einbezogen werden sollten. In Küche oder Badezimmer sollte man keine Rauchmelder anbringen, da diese auch durch Wasserdampf ausgelöst werden können. In diesen Räumen können Wärmemelder verwendet werden. In allen Fällen müssen die Geräte möglichst nahe der Raummitte an der Zimmerdecke befestigt werden, damit der Rauch im Brandfall schnell in den Rauchmelder gelangen und zum Alarm führen kann. Bei einem Wirkungsradius von bis zu 5 bis 7 Metern oder einer Gesamtfläche von zirka 60 Quadratmetern pro Gerät kommen sie an ihre Grenze. Man kann die Geräte mit Dübeln und Schrauben befestigen oder mit geeigneten Klebe-Magnetpads positionieren. Rauchmelder dürfen nicht überstrichen, lackiert, beklebt oder anderweitig verändert werden, da dies ihre Funktion beeinträchtigen kann. Besonderheiten zu den einzelnen Produkten kann man den jeweiligen Bedienungsanleitungen entnehmen.
Was ist beim Betrieb von Rauchmeldern zu beachten?
Um ihre Funktionstüchtigkeit sicherzustellen, müssen alle Rauchmelder einmal jährlich überprüft werden. Dazu drückt man einfach den Prüfknopf und kontrolliert, ob der Melder auslöst. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Geräte allein schon aufgrund des Verschmutzungsaspektes nach etwa zehn Jahren gegen einen neuen Melder ausgetauscht werden sollten. Jedoch sollten bei Betrieb und Wartung die mitunter sehr unterschiedlichen Produktbeschreibungen und Parameter der einzelnen Geräte beachtet werden. Sollte sich bei Geräten mit neun Volt Batterie die Stromversorgung bis auf eine Restspannung gemindert haben, zeigen die Geräte dies durch einen unregelmäßigen Warnton an. Man hat nun die Möglichkeit, binnen drei bis vier Wochen die Batterie zu tauschen. Batterien von Geräten neuer Bauart verfügen meist über Zehn-Jahres-Lithium-Batterien, welche über die gesamte Lebensdauer des Melders aktiv und somit vom Batteriewechsel ausgenommen sind.
Wer ist für die Anbringung der Rauchmelder verantwortlich?
In Hessen ist der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter einer Wohnung verpflichtet, für den Einbau beziehungsweise die Ausstattung geeigneter Rauchwarnmelder zu sorgen. Beauftragt der Eigentümer eine Hausverwaltung oder eine Fachfirma mit der Installation oder der Wartung der Geräte, so ist ein Nachweis darüber zu führen. Nach DIN 14676, Absatz sieben wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen. Die Betriebsbereitschaft ist durch den Mieter/Nutzer zu gewährleisten. Andere oder abweichende Regelungen können in Absprache mit dem Vermieter im Mietvertrag berücksichtigt werden.
Was ist zu tun, wenn der Rauchmelder auslöst?
Hört man in der eigenen oder einer anderen Wohnung im Wohnhaus einen ausgelösten Rauchwarnmelder, sollte man zu erkennen versuchen, ob es sich tatsächlich um ein Brandereignis handelt. Falls ja, ist die Feuerwehr zu alarmieren und sofern möglich die Nachbarn zu warnen. Wenn nicht gefahrlos erkannt werden kann, ob ein Brand die Ursache für den ausgelösten Rauchwarnmelder ist, sollte sofort die Feuerwehr alarmiert werden! Auch wenn es nicht gebrannt hat, muss man nicht fürchten, zur Kasse gebeten zu werden. Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern sind in der Regel kostenfrei, solange keine Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln durch den Betreiber oder Dritten im Spiel ist.
Immer daran denken: Rauchmelder retten Leben. Sie werden allein zum Personenschutz eingesetzt.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Sollte mehr Informationsbedarf bestehen, können die Feuerwehr oder entsprechende Fachfirmen – zum Beispiel für Feuerschutz –, Verbraucherzentralen sowie der Fach- und Elektrohandel kontaktiert werden.