Sprungmarken

Rauchmelderpflicht seit 31. Dezember 2014

Rauchwarnmelder retten Leben im Brandfall. Seit 31. Dezember 2014 muss jede Wohnung in Hessen mit diesen Geräten ausgestattet werden.

Welche Rauchmelder gibt es?

In der Regel werden zum Schutz von Wohnungen sogenannte foto-optische Rauch­warn­melder eingebaut. Diese erkennen Rauch durch Trübung der Sicht im Melder. Daneben gibt es eine Reihe von anderen Brand­meldern, die zum Beispiel auf Wärme – der Einbau in Küchen wird hier empfohlen – oder spezielle Gase ansprechen, wie etwa CO-Melder, die in Wohnungen mit Fest­brenn­stoff­öfen oder Heiz­räumen empfohlen werden.

Auf welche Qualitätsmerkmale ist zu achten?

Beim Kauf sollte man auf das CE-Zeichen achten. Dieses Zeichen signalisiert, dass der Rauchmelder im europäischen Raum gelistet und verkauft werden darf. Ein Qualitäts­zeichen wie vom VdS (Vertrauen durch Sicherheit) sollte auf keinem Rauch­warn­melder fehlen, da es den gesetzlich vorgegebenen Qualitäts­standard gewährleistet. Über diesen Standard hinaus gibt es Geräte, welche mit den Qualitäts­zeichen "Q" oder "KRIWAN" versehen sind. Sie sind beispiels­weise stabiler gegen äußere Einflüsse, enthalten eine fest eingebaute Lithium-Batterie mit mindestens zehn Jahren Lebensdauer. Weitere Leistungs­kriterien sind: Reduktion von Falsch­alarmen, erhöhte Sensibilität, geprüfte Langlebigkeit. Fachfirmen können hierzu entsprechend beraten. Die Produkt­norm DIN EN 14604 beschreibt, wie Rauch­warn­melder ausgestattet und welche Kriterien sie erfüllen müssen. Die DIN 14676 beschreibt den Einbau, den Betrieb und die Instand­haltung.

Wo und wie sollen Rauchmelder angebracht werden?

Gesetzlich vorgeschrieben sind Rauch­warn­melder in allen Schlaf­räumen, sprich Eltern-, Kinder- und Gäste­schlaf­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Obwohl keine Pflicht besteht, empfiehlt sich jedoch, auch die restlichen Räume auszustatten. Ebenso Treppen­räume in Mehr­familien­häusern. Sie sind Rettungs­wege, welche in die Planung mit einbezogen werden sollten. In Küche oder Bade­zimmer sollte man keine Rauch­melder anbringen, da diese auch durch Wasser­dampf ausgelöst werden können. In diesen Räumen können Wärme­melder verwendet werden. In allen Fällen müssen die Geräte möglichst nahe der Raum­mitte an der Zimmer­decke befestigt werden, damit der Rauch im Brand­fall schnell in den Rauch­melder gelangen und zum Alarm führen kann. Bei einem Wirkungs­radius von bis zu 5 bis 7 Metern oder einer Gesamtfläche von zirka 60 Quadrat­metern pro Gerät kommen sie an ihre Grenze. Man kann die Geräte mit Dübeln und Schrauben befestigen oder mit geeigneten Klebe-Magnet­pads positionieren. Rauch­melder dürfen nicht überstrichen, lackiert, beklebt oder anderweitig verändert werden, da dies ihre Funktion beein­trächtigen kann. Besonder­heiten zu den einzelnen Produkten kann man den jeweiligen Bedienungs­anlei­tungen entnehmen.

Was ist beim Betrieb von Rauchmeldern zu beachten?

Um ihre Funktions­tüchtig­keit sicher­zustellen, müssen alle Rauch­melder einmal jährlich überprüft werden. Dazu drückt man einfach den Prüf­knopf und kontrolliert, ob der Melder auslöst. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Geräte allein schon aufgrund des Verschmutzungsaspektes nach etwa zehn Jahren gegen einen neuen Melder ausgetauscht werden sollten. Jedoch sollten bei Betrieb und Wartung die mitunter sehr unterschiedlichen Produktbeschreibungen und Parameter der einzelnen Geräte beachtet werden. Sollte sich bei Geräten mit neun Volt Batterie die Strom­versorgung bis auf eine Rest­spannung gemindert haben, zeigen die Geräte dies durch einen unregelmäßigen Warnton an. Man hat nun die Möglichkeit, binnen drei bis vier Wochen die Batterie zu tauschen. Batterien von Geräten neuer Bauart verfügen meist über Zehn-Jahres-Lithium-Batterien, welche über die gesamte Lebens­dauer des Melders aktiv und somit vom Batterie­wechsel ausgenommen sind.

Wer ist für die Anbringung der Rauchmelder verantwortlich?

In Hessen ist der Eigentümer beziehungs­weise der Vermieter einer Wohnung verpflichtet, für den Einbau beziehungs­weise die Aus­stattung geeigneter Rauch­warn­melder zu sorgen. Beauftragt der Eigentümer eine Haus­verwaltung oder eine Fach­firma mit der Installation oder der Wartung der Geräte, so ist ein Nachweis darüber zu führen. Nach DIN 14676, Absatz sieben wird empfohlen, Dienst­leister mit Fach­kräften für Rauch­warn­melder für Planung, Einbau und Instand­haltung zu beauftragen. Die Betriebs­bereit­schaft ist durch den Mieter/Nutzer zu gewährleisten. Andere oder abweichende Regelungen können in Absprache mit dem Vermieter im Miet­vertrag berück­sichtigt werden.

Was ist zu tun, wenn der Rauchmelder auslöst?

Hört man in der eigenen oder einer anderen Wohnung im Wohnhaus einen ausgelösten Rauch­warn­melder, sollte man zu erkennen versuchen, ob es sich tatsächlich um ein Brand­ereignis handelt. Falls ja, ist die Feuerwehr zu alarmieren und sofern möglich die Nachbarn zu warnen. Wenn nicht gefahrlos erkannt werden kann, ob ein Brand die Ursache für den ausgelösten Rauch­warn­melder ist, sollte sofort die Feuer­wehr alarmiert werden! Auch wenn es nicht gebrannt hat, muss man nicht fürchten, zur Kasse gebeten zu werden. Feuer­wehr­einsätze im Zusammen­hang mit Rauch­warn­meldern sind in der Regel kosten­frei, solange keine Fahr­lässigkeit oder vor­sätzliches Handeln durch den Betreiber oder Dritten im Spiel ist.

Immer daran denken: Rauch­melder retten Leben. Sie werden allein zum Personen­schutz eingesetzt.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Sollte mehr Informations­bedarf bestehen, können die Feuerwehr oder entsprechende Fachfirmen – zum Beispiel für Feuerschutz –, Verbraucherzentralen sowie der Fach- und Elektrohandel kontaktiert werden.

Rauchwarnmelder wiesbaden.de / Foto: Shutterstock
1 / 1