Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG wird nur für Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden ausgestellt.
Für den Umgang, den Verkehr und das Verbringen von explosivgefährlichen Stoffen (z. B. Schwarz-, Nitrocellulose- oder Böllerpulver) im nichtgewerblichen Bereich, für z. B. Vorderlader- und Böllerschützen oder zum Wiederladen von Patronen, ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis kann für Personen über 21 Jahren bei Nachweis vorhandener Fachkunde (Lehrgang mit Prüfung), persönlicher Zuverlässigkeit und nachgewiesenem Bedürfnis erteilt werden.
Für die Zulassung zum Fachkundelehrgang mit anschließender Prüfung bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die auf Antrag bei persönlicher Zuverlässigkeit durch das Ordnungsamt (Waffen- und Sprengstoffbehörde) erteilt wird.
Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie mit den genannten Stoffen umgehen.
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Rechtsgrundlage
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Organisationseinheiten
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Anschrift
65197 Wiesbaden
Postanschrift
65029 Wiesbaden
Anreise
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Telefon
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