Fahrzeug umschreiben aus einem anderen Zulassungsbereich
Beim Erwerb eines zugelassenen Fahrzeuges, welches bisher nicht in Wiesbaden zugelassen war, oder wenn der Fahrzeughalter nach Wiesbaden zugezogen ist, ist das Fahrzeug unverzüglich umzumelden.
Es werden die persönlichen Daten der Person in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen.
Bei Fahrzeugen ohne Halterwechsel erhält man neue Wiesbaden-Kennzeichen. Seit dem 1. Januar 2015 kann man auch das bisherige Fahrzeugkennzeichen beibehalten, muss aber die Adresse unter Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen ändern lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichenschilder ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Diese Dienstleistung wird auch im Bürgerbüro Wiesbaden und online angeboten.
Online-Beantragung
https://i-kfz.regioit.de
Bei allen i-Kfz-Vorgängen entscheidet das Portal i.d.R. automatisch über Ihren Antrag. Ein sofortiges Losfahren ist innerhalb Deutschlands möglich.
Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis (bei sofortiger Inbetriebsetzung) werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden. Ein sofortiges Losfahren ist nur mit ungestempelten Kennzeichen der zugeteilten Kombination bis zu 10 Tagen möglich.
Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
Bei einem zugelassenen Fahrzeug ist die Beibehaltung des Kennzeichens möglich und ein direktes Weiterfahren möglich.
Die neuen Zulassungsbescheinigungen werden innerhalb von 10 Tagen per Post zugestellt, bis dahin ist der Zulassungsbescheid mitzuführen. Bei Zulassungen und Umschreibungen mit Kennzeichenwechsel muss der Zulassungsbescheid in ausgedruckter Form mitgeführt werden und der ausgedruckte Zulassungsnachweis sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Voraussetzungen für den Online-Antrag
- ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
- siehe Unterlagen für die Online-Beantragung
Kontakt
Telefon | 0611 31-8342 |
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Telefax | 0611 31-3966 |
E-Mail-Adresse | zulassungsbehoerdewiesbadende |
Unterlagen
Für die Beantragung vor Ort:
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil I (mit Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung/HU)
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Für die Online-Beantragung:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit verdeckten Sicherheitscodes
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
- IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- bisheriges Kennzeichen wird übernommen
- bei einem Wechsel des bisherigen Kennzeichens müssen die verdeckten Sicherheitscodes frei gelegt werden.
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de). Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
Bei einer Juristischen Person wie z.B. GmbH
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
Gebühren
- 27,00 bis 55,70 Euro für Umschreibung mit Halterwechsel vor Ort
- 16,70 bis 55,70 Euro für Umschreibung ohne Halterwechsel vor Ort
- ab 9,90 Euro bei Online-Beantragung
Bei einer verspäteten Ummeldung kann ein Verwarngeld erhoben werden.
Zahlungsart
EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung und Barzahlungen möglich.
Bei Online-Beantragung: PayPal
Rechtsgrundlagen
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz
- § 29, 30 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hinweise
- Die bisherigen Kennzeichen sind nur bei zugelassenen Fahrzeugen vorzulegen, wenn die Umschreibung auf ein Wiesbadener Kennzeichen gewünscht wird. Bei einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug ist das Abmeldedatum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Damit entfällt die Vorlage der bisherigen Kennzeichen.
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über zehn Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als zehn Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Bei verspäteter Umschreibung kann ein Verwarngeld erhoben werden (siehe Merkblatt Verwarngeld).
- Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, das Sie hier direkt online ausfüllen und anschließend zum Unterschreiben ausdrucken können!