Fahrzeug zulassen (Neu- und Wiederzulassung)
Bei der Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) zugelassen werden, das bereits in einem Nicht-/ EU-Staat zugelassen war oder das in einem Nicht-/ EU-Staat erworben wurde.
Das Fahrzeug ist zur Identitätskontrolle bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Neuzulassung
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges ist bei der für den Hauptwohnsitz des Halters zuständigen Zulassungsbehörde vorzunehmen. Mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der Siegelung der amtlichen Kennzeichen beginnt die Steuer- und Versicherungspflicht.
Online-Zulassung
https://i-kfz.regioit.de
Nutzen Sie die Online-Zulassung der Zulassungsbehörde, wenn ein Fahrzeug neu zugelassen (Erstzulassung) oder wiederzugelassen (Wiederzulassung) werden soll. Bei beiden i-Kfz-Vorgängen entscheidet das Portal i.d.R. automatisch über Ihren Antrag. Ein sofortiges Losfahren ist innerhalb Deutschlands möglich.
Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis (bei sofortiger Inbetriebsetzung) werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden. Ein sofortiges Losfahren ist nur mit ungestempelten Kennzeichen der zugeteilten Kombination bis zu 10 Tagen möglich.
Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
Die neuen Zulassungsbescheinigungen werden innerhalb von 10 Tagen per Post zugestellt, bis dahin ist der Zulassungsbescheid mitzuführen und gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
Voraussetzungen für den Online-Antrag
- nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
- nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
- siehe Unterlagen für die Online-Beantragung
Kontakt
Telefon | 0611 31-8342 |
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Telefax | 0611 31-3966 |
E-Mail-Adresse | zulassungsbehoerdewiesbadende |
Unterlagen
Für die Online-Beantragung
- nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
- nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdeckten Sicherheitscodes
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de). Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
Bei einer Juristischen Person wie z.B. GmbH
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
Für die Beantragung der Kfz-Zulassung vor Ort
- Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat,
die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS)) - Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat,
ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis bei der Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf beantragt werden - Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiges Ausweisdokument
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Für die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich mitzubringen:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach §29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach §21 StVZO)
Weiterhin mitzubringen, wenn es sich um ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat handelt:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Bei einer Neuzulassung mitzubringen:
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Gebühren
- 27,00 bis 55,70 Euro (für Neuzulassung) vor Ort
- ab 12,80 Euro Neuzulassung bei Online-Beantragung
- ab 10,60 Euro Wiederzulassung bei Online-Beantragung
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Zahlungsart
Vor Ort EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung und Barzahlungen möglich.
Bei Online-Beantragung: PayPal
Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 4, 6 (für Neufahrzeuge)
- §§ 6, 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (für Gebrauchtfahrzeuge)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Neuzulassung)
- § 27, 29 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hinweise
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über zehn Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als zehn Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
Für die Online-Beantragung
- Nach erfolgter Zulassung müssen Sie den Bescheid zur sofortigen Inbetriebsetzung innerhalb 30 Minuten herunterladen und ausdrucken. Um sofort losfahren zu können beachten Sie bitte, dass Sie die Nummernschilder mit dem zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug anbringen müssen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Teil II sowie die Stempelplaketten erhalten sie wenige Tage nach der Zulassung per Post, bis dahin dürfen Sie mit dem ausgedruckten Bescheid nur innerhalb Deutschlands für die Dauer von längsten 10 Tagen fahren.
Für die Antragstellung vor Ort
- Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, das Sie hier direkt online ausfüllen und anschließend zum Unterschreiben ausdrucken können!
Links
- Online-Beantragung über i-kfz.regioit.de
- Landkreis Marburg-Biedenkopf: Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse
- Zoll: Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer
- Hessenrecht – Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)