Belehrung über Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (ehemals Lebensmittelzeugnis)
Alle, die gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten oder dabei mit ihnen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Kantinen oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), dass sie über geltende Tätigkeitsverbote belehrt wurden. Diese Bescheinigung stellt das Gesundheitsamt nach einer eingehenden Information aus.
Kontakt
Telefon | 0611 31-2810 |
---|---|
Telefax | 0611 31-3916 |
E-Mail-Adresse | belehrungenwiesbadende |
Unterlagen
Mitzubringen sind: Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
Gebühren
29,00 Euro
Hinweise
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
aufgrund der geänderten Infektionslage werden ab dem 4. April 2022 wieder Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Gesundheitsamt durchgeführt. Belehrungen vor Ort sind nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail möglich.
Ab sofort besteht zudem die Möglichkeit, an der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) online unter https://wi.gotzg.de/ teilzunehmen. Sie benötigen hierfür eine stabile Internetverbindung sowie einen PC, Notebook, Tablet oder ähnliches und haben die Auswahl aus einer Vielzahl von Sprachen. Für eine erfolgreiche Teilnahme folgen Sie einfach den Hinweisen der Webseite.