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Personalausweis vorläufig ausstellen lassen

Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist nur bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes möglich. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes gestellt werden. Die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt der sorgeberechtigten Person, die den Aufenthalt bestimmt. Die antragsberechtigte Person und ihr gesetzlicher Vertreter sollen persönlich erscheinen.

Eine Bevollmächtigung ist nur für eine handlungs- und einwilligungsfähige Person möglich, wenn eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt.

Ein vorläufiger Personalausweis wird sofort ausgestellt. Er ist drei Monate gültig.

Kontakt

Kontaktdaten

Unterlagen

Mitzubringen ist:

  • Ausweisdokument
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (möglichst nicht vom Fotoautomaten). Bevor das Ausweisdokument ausgestellt werden kann, wird die Qualität des Lichtbilds geprüft. Ist diese nicht ausreichend, kann das Ausweisdokument nicht ausgestellt werden.

Gebühren

  • ab 10,00 Euro (siehe Gebührenblatt)

Zahlungsart

Bürgerbüro: Nur Kartenzahlung möglich
Ortsverwaltungen: Bar- und EC-Kartenzahlung möglich

Hinweise

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich (auch für minderjährige Personen).
  • Bei verspäteter Beantragung, auch bei Verlust, können Verwarnungsgelder erhoben werden.
  • Im Bürgerbüro steht ein Self-Service-Terminal zur Verfügung an dem Passbilder, Fingerabdrücke und Unterschrift selbst erfasst und abgegeben werden können. Die Nutzungsgebühr hierfür beträgt 7,80 Euro.