Privatschule
Sie können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden. Schulträger können dann zum Beispiel kirchliche Träger oder gemeinnützige Vereine sein. Als nichtöffentliche Schulen eigener pädagogischer, religiöser oder weltanschaulicher Prägung stehen sie gleichberechtigt neben den öffentlichen Schulen. In den Grenzen der Gleichwertigkeit dürfen sie in Methodik und Organisation des Unterrichts sowie in den Lehrinhalten von ihnen abweichen.
Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Man unterscheidet zwischen Ersatz- und Ergänzungsschule.
Ersatzschule
Ersatzschulen erfüllen unter freier Trägerschaft dieselben Bildungsangebote und Erziehungsziele wie öffentliche Schulen (zum Beispiel private Grundschulen, private Gymnasien). Sie müssen genehmigt werden und erhalten eine finanzielle Förderung durch das Land Hessen.
Beihilfeberechtigten Ersatzschulen wird vom Land Lernmittelfreiheit gewährt. Schülerinnen und Schülern müssen dann für ihre Schulbücher nicht selbst aufkommen, sondern erhalten diese, wie an öffentlichen Schulen, für einen bestimmten Zeitraum als Leihgabe.
Staatliche anerkannte Ersatzschulen haben das Recht, Prüfungen abzunehmen und Zeugnisse zu erteilen.
Ergänzungsschule
Ergänzungsschulen decken Lehrinhalte ab, die öffentliche Schulen nicht anbieten. Vor allem im Bereich der beruflichen Bildung werden besondere Bildungsgänge angeboten (Kosmetik, Gesundheit, Sprachen, Technik, neue Technologien, Kommunikation oder kaufmännischer Bereich). Daneben bestehen Ergänzungsschulen, die auf ausländische Bildungsabschlüsse vorbereiten (Internationale Schulen). Eine staatlich anerkannt Ergänzungsschule, die eine berufliche Ausbildung vermittelt, hat das das Recht, Prüfungen nach der Prüfungsordnung des Landes Hessen abzuhalten.